Reichs-
Schatzamt

Das Reichsschatzamt
Das Reichsschatzamt war eine oberste Reichsbehörde im Deutschen Reich.
Es entstand am 14. Juli 1879 und wurde zum 15.06.2011 durch den allerhöchsten Erlass durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger (RGBl-1008146-Nr.32) wieder in Kraft gesetzt, und kümmert sich um alle Angelegenheiten der Finanzgeschäfte im Deutschen Reich wie der Steuer,- Zoll,- und der Haushaltpolitik (Staatsfinanzen) sowie das Rechnungswesen.
Das Reichsschatzamt untersteht dem Reichsamt des Innern, geleitet durch einen Staatssekretär für das Reichsschatzamt und folgende Reichsämter sind unter dem Reichsschatzamt:
Reichskasse (Hauptkasse des Deutschen Reiches),
Finanzämter,
Oberfinanzpräsidien,
Reichsbaudirektion Berlin,
Reichsbauverwaltung,
Reichsfinanzhof,
Reichsfinanzzeugamt,
Reichsmonopolamt für Branntwein,
Schulungswesen des Reichsfinanzwesen,
Finanzakademie,
Statistisches Reichsamt,
Hauptzollämter.
Reichsgewerbe
Mit der Annmeldung Ihres bisherigen BRD- oder EU-Gewerbes, als Reichsgewerbe gemäß der rechtskräftigen Reichsgewerbeordnung, gilt ihr bisheriges BRD-Gewerbe als ein Subunternehmen des gleichnamigen Hauptunternehmens. Mit dem Ausstelldatum Ihres Reichsgewerbe unterliegt nun das BRD-Gewerbe den Vorschriften, den AGBs und den Gesetzen, mit denen sich das Hauptunternehmen legitimiert und auch betrieben wird.
Der Verein Justitia Deutschland (www.justitia-deutschland.org) tritt für Ihr Recht, als Reichs- und Staatsangehöriger, ein.
Kurzerklärung:
Ein Subunternehmen erbringt aufgrund eines Werkvertrages oder Dienstvertrages im Auftrag eines Hauptunternehmen die gesamte oder einen Teil der vom Hauptunternehmen gegenüber dessen Auftraggeber geschuldeten Leistung. Das Subunternehmen ist rechtlich selbständig und in der Art und Weise, wie es seinen Vertrag erfüllt, frei. Nicht als Nachunternehmen bezeichnet werden Lieferanten oder Unterlieferanten, die also aufgrund eines Kaufvertrages tätig werden.
Die Schritte
folgende Schritte sind zu beachten und zu erfüllen:
2. Anmeldung
Sie reichen die Gewerbeanmeldung
unterzeichnet ein und beachten besondern:
1.a) Beginn der angemeldeten Tätigkeit, entweder neues Datum oder;
2.b) das Datum, an dem Sie das BRD-Gewerbe angemeldet hatten
3.c) Bitte dem Gewerbe auch eine Bezeichnung, einen Namen erteilen.
1. RPA
Sie müßen im Besitz eines Reichspersonenausweis für Deutschland sein;
(Sie können die Unterstützung der Volks-Büros in Anspruch nehmen.)
3. Reichsgewerbe
Ab diesem Datum unterliegt Ihr Reichsgewerbe als Hauptgewerbe dem Rechtskreis des Deutschen Reiches, Ihre Steuern und Abgaben haben sie nun gemäß den Anweisungen der Reichsleitung, bzw. deren vereidigten Behörden zu leisten. Mit der Genehmigung erhalten Sie ein Aktenzeichen, das zugleich auch Ihre Steuernummer ist.
4. Subunternehmen
Ihr BRD-Gewerbe ist nun ein Subunternehmen des vorgeschalteten Hauptgewerbes und untersteht automatisch auch dem Rechtskreis des Deutschen Reiches. Dieses Gewerbe muß auch nicht abgemeldet werden, da:
a) Sie das Subunternehmen zur Handlungsfähigkeit im BRD-System benötigen;
b) die sogenannten Finanzbehörden der BRD nur noch auf den Teil ihres Subunternehmens Zugriffsrechte haben, die sie den BRD-Behörden gestatten;
c) auf Ihr Hauptunternehmen die BRD-Behörden keinen legalen Zugriff haben;
5. Neuorganisation
Die Neuorganisation ihres neuen oder fortgeführten Gewerbes teilen sie der für das Subunternehmen verantwortlichen „BRD-Behörde“, „BRD-Gemeindeunternehmung“, ggf. Steuerberatung mit. Bitte keine Rechtfertigungen oder Beschreibungen, sondern einfach nur den Sachstand mitteilen. Sollte ein Steuerberater oder ein sogenanntes BRD-Amt diese Entscheidung ablehnen, so bedanken sie sich und akzeptieren es, da Staatenlose keinerlei Recht haben, allerdings gemäß StGB strafrechtlich verfolgt werden.
a) Sie sollten wissen, daß Sie von ihren bisherigen Steuerberatern belogen und betrogen wurden, denn die Steuerberater haften zu 100% für die Abgabe der Steuerunterlagen und auch für eventuelle Nachzahlungen oder Neuabgaben. Diese 100% Haftung ist der Hauptgrund, warum man Sie über Jahrzehnte an der Nase herumgeführt hat und sie zwingt Steuerzahlungen unter dem Aspekt der Schenkung zu leisten.
7. Mehrwertsteuer
07) Die tatsächlichen gesetzlichen Mehrwertsteuern (RGBl-1008145-Nr31) werden in Höhe von 10
von Hundert des Erlöses erhoben. Diese sind auszuweisen, zu erheben und
separat an einem sicheren Ort zu verwalten.
a) die Verwaltung der gesetzlichen Mehrwertsteuer liegt in Ihrer Haftung;
b) Die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer haben Sie unaufgefordert an die Reichskasse des Deutschen Reiches zu verbuchen.
c) Die Erhebung durch den Staat erfolgt,
in der Übergangsphase individuell über vereidigte Volks- Büros,
Standesbeamte oder Steuerverwalter;
6. Buchführung
Sie haben eventuell eine zweite Buchführung zu führen, in der sie klar und deutlich zu unterscheiden haben, zwischen dem Subunternehmen und dem Hauptunternehmen. Diese zweite Buchführung dient nur Ihrer Sicherheit, vor Willkür- und Gewaltakten der Institution aus dem Vereinigten Wirtschaftsgebiet. Für die zweite Buchführung genügt die einfache Kameralistik, denn ein ehrbarer Kaufmann verzichtet auf Bilanzverlängerungen.
9. Gewerbesteuer
Eine Gewerbesteuer (RGBl-1701131-Nr02) im Rechtskreis des Deutschen Reiches gibt es nicht, wollen sie sich diesbezüglich in der BRD Vorteile verschaffen, so fallen Sie mit voller Haftung und ohne Rechtsanspruch auf Schadenersatz in den Rechtskreis der BRD.
8. Einkommensteuer
Eine Einkommensteuer (RGBl-1106291-Nr11) im Rechtskreis des Deutschen Reiches gibt es nicht. Wollen sie sich diesbezüglich in der BRD Vorteile verschaffen, so fallen Sie mit voller Haftung und ohne Rechtsanspruch auf Schadenersatz in den Rechtskreis der BRD.
10. Produkt- und Produzentenhaftung
Im Rechtskreis des Deutschen Reiches gilt die Produkt- und
Produzentenhaftung, auch für Firmen und deren Produkte aus dem Ausland.
Jedes Unternehmen welches gegen dieses Gesetz verstößt, wird
strafrechtlich verfolgt, ohne Rücksicht auf Namen oder Firmengröße.
11. Haftung
Sie als Reichs- und Staatsangehöriger sind wie gewohnt, nach geltendem
Recht in der vollen Haftung, für alles was sie tun resp. auch für alles
was sie unterlassen. Im Rechtskreis des Deutschen Reiches werden Sie
erstmals auch Rechte erhalten, die es nun gilt zu wahren und zu fordern.
13. Bereinigung
Im Rechtskreis des Deutschen Reiches, werden alle Geschäfte, die über
Spekulationen an den Börsen, durch Aktiengesellschaften, Banken,
Häusermakler, Börsenmakler und Versicherungsgesellschaften abgewickelt
werden, eine große Bereinigung erfahren, damit die wahren Werte des
Lebens auf diesem Planeten allen zu Gute kommen.
12. Gewinn
Im Rechtskreis des Deutschen Reiches, hat jedes Unternehmen die Pflicht und Verantwortung, sich so zu verhalten, daß eine Konkurs so gut wie nicht möglich ist.
14. Die Werte des wahren Deutschen Volkes
Menschen, die im Rechtskreis der Heimat der Deutschen leben wollen,
haben die Kultur, die Tugenden und Werte des wahren Deutschen Volkes
achten. Es gibt kein auserwähltes Volk und keine ausländische
Organisation, die in Deutschland irgendwelche Vorrechte hat.
Ausländische Religionen, Traditionen, Kulturen, die zum Nachteil des
Deutschen Volkes eingebürgert werden sollen, sind verboten. Vereine und
Religionen werden nicht mehr durch den Staat gefördert.
Das Reichsschatzamt war die oberste Finanzbehörde im Deutschen Reich.
Die Finanzgeschäfte des Kaiserreichs, die Reichskanzler Otto von Bismarck anfangs selbst erledigte, nahmen nach der Reichsgründung stetig zu. Deswegen wurde 1877 eine eigene Abteilung im Reichskanzleramt eingerichtet, die am 14. Juli 1879 ausgegliedert und in ein selbständiges Reichsschatzamt mit Sitz in Berlin überführt wurde. Leiter dieser Behörde war zunächst ein Unterstaatssekretär, ab 1880 ein Staatssekretär, der nur dem Reichskanzler verantwortlich war. Die Finanzen des Kaiserreichs waren allerdings weitgehend Ländersache, weshalb jedes Land im Rahmen des Deutschen Zollvereins seine eigene Verwaltung und Besonderheiten hatte.
Das Reichsschatzamt residierte zunächst in der Wilhelmstraße 74, ab etwa 1883 im Gebäude Wilhelmstraße 61/Wilhelmplatz 1 in Berlin. Dieser Bau war zwischen 1873 und 1877 nach Plänen von Mörner und Neumann durch den Architekten Richard Wolffenstein (1846 – 1919) ausgeführt worden. Die Fassade war aus Seeberger Sandstein. Den plastischen Schmuck hatte der Bildhauer Heinrich Pohlmann (1839 – ?) entworfen. Die Baukosten beliefen sich auf rd. 900.000 Mark.
Das Reich, das seit 1879 über eine oberste Finanzbehörde (Reichsschatzamt) verfügte, konnte 1906 mit der Erbschaftsteuer und 1913 mit der Besitzsteuer und dem Wehrbeitrag auch direkte Steuern gegenüber den Einzelstaaten durchsetzen.
Von 1890 bis 1901 war Miquel preußischer Finanzminister. Die umfassende Finanz- und Steuerreform 1891/93, die bis heute seinen Namen trägt, beeinflußte das preußische und deutsche Steuersystem erheblich. Wesentliche Teile der Reform waren die Einführung der modernen Einkommensteuer, die durch eine Vermögensteuer ergänzt wurde, sowie die Umwandlung der Gewerbe- und der Grundsteuer von Staats- zu Gemeindesteuern.
Im Jahre 1919 wurde das Reichsschatzamt vom neu gegründeten Reichsministerium der Finanzen abgelöst.
Die Goldmark war die Währung des Deutschen Reiches von 1871 bis 1918. Im engeren Sinne waren die Goldmünzen und im weiterem Sinne die gesamte Währung gemeint.
Die Währung hieß offiziell Mark (Abk.: M oder Mk). Der Ausdruck „Goldmark“ entstand erst nach 1914 zur Unterscheidung gegenüber der durch Inflation entwerteten Papiermark und war namentlich auf Notgeldscheinen mit US-Dollar-Bezug ab 1923 sowie später im amtlichen Sprachgebrauch der Weimarer Republik bis heute besonders bei Grundstücks- und Vermögensangelegenheiten üblich, die zeitliche Bezüge vor dem Datum 4. August 1914 hatten. Die Mark war eine goldgedeckte Währung, das hieß, die wertgrößten Münzen besaßen einen inneren Wert in Edelmetall, waren also goldene Kurantmünzen. Die höchsten Münzwerte 20 und 10 Mark waren dementsprechend auch in Gold geprägt. Zeitweilig gab es auch ein goldenes 5-Markstück.
Die Währung hieß offiziell Mark (Abk.: M oder Mk). Der Ausdruck „Goldmark“ entstand erst nach 1914 zur Unterscheidung gegenüber der durch Inflation entwerteten Papiermark und war namentlich auf Notgeldscheinen mit US-Dollar-Bezug ab 1923 sowie später im amtlichen Sprachgebrauch der Weimarer Republik bis heute besonders bei Grundstücks- und Vermögensangelegenheiten üblich, die zeitliche Bezüge vor dem Datum 4. August 1914 hatten. Die Mark war eine goldgedeckte Währung, das hieß, die wertgrößten Münzen besaßen einen inneren Wert in Edelmetall, waren also goldene Kurantmünzen. Die höchsten Münzwerte 20 und 10 Mark waren dementsprechend auch in Gold geprägt. Zeitweilig gab es auch ein goldenes 5-Markstück.
Die Goldmark war die Währung im Deutschen Reich.
Die Goldmark war die Währung des Deutschen Reiches von 1871 bis 1918. Im engeren Sinne waren die Goldmünzen und im weiterem Sinne die gesamte Währung gemeint.
Die Währung hieß offiziell Mark (Abk.: M oder Mk). Der Ausdruck „Goldmark“ entstand erst nach 1914 zur Unterscheidung gegenüber der durch Inflation entwerteten Papiermark und war namentlich auf Notgeldscheinen mit US-Dollar-Bezug ab 1923 sowie später im amtlichen Sprachgebrauch der Weimarer Republik bis heute besonders bei Grundstücks- und Vermögensangelegenheiten üblich, die zeitliche Bezüge vor dem Datum 4. August 1914 hatten. Die Mark war eine goldgedeckte Währung, das hieß, die wertgrößten Münzen besaßen einen inneren Wert in Edelmetall, waren also goldene Kurantmünzen. Die höchsten Münzwerte 20 und 10 Mark waren dementsprechend auch in Gold geprägt. Zeitweilig gab es auch ein goldenes 5-Markstück.
Die Währung hieß offiziell Mark (Abk.: M oder Mk). Der Ausdruck „Goldmark“ entstand erst nach 1914 zur Unterscheidung gegenüber der durch Inflation entwerteten Papiermark und war namentlich auf Notgeldscheinen mit US-Dollar-Bezug ab 1923 sowie später im amtlichen Sprachgebrauch der Weimarer Republik bis heute besonders bei Grundstücks- und Vermögensangelegenheiten üblich, die zeitliche Bezüge vor dem Datum 4. August 1914 hatten. Die Mark war eine goldgedeckte Währung, das hieß, die wertgrößten Münzen besaßen einen inneren Wert in Edelmetall, waren also goldene Kurantmünzen. Die höchsten Münzwerte 20 und 10 Mark waren dementsprechend auch in Gold geprägt. Zeitweilig gab es auch ein goldenes 5-Markstück.
Goldmünzen zu 20 Mark mit den Porträts der Kaiser Friedrich III. bzw. Wilhelm II.
Banknoten des Deutschen Reiches 1871 – 1918
Münzen des Deutschen Reiches 1871 – 1918
Nicht umsonst bewerten Versicherungsfirmen Immobilien nach einem Umrechnungsfaktor von Goldmark in Euro auf der Grundlage, um für die seitherigen Währungszusammenbrüche 1923 und 1948 und für die zukünftigen Währungszusammenbrüche gewappnet zu sein.
Nur diese alte Goldmark bietet offensichtlich eine stabile Grundlage.
Bei Feuer- und Elementarschadensversicherungen wird der Versicherungswert bis heute in Goldmark angegeben. Der ortsübliche Neubauwert wird dazu nach Bauweise, Größe und Ausstattung festgestellt und in den Preisen von 1914 in Goldmark angegeben. Die Umrechnung erfolgt über den gleitenden Neuwertfaktor, der regelmäßig neu festgelegt wird. Für 2008 beträgt er 14,5.
Nur diese alte Goldmark bietet offensichtlich eine stabile Grundlage.
Bei Feuer- und Elementarschadensversicherungen wird der Versicherungswert bis heute in Goldmark angegeben. Der ortsübliche Neubauwert wird dazu nach Bauweise, Größe und Ausstattung festgestellt und in den Preisen von 1914 in Goldmark angegeben. Die Umrechnung erfolgt über den gleitenden Neuwertfaktor, der regelmäßig neu festgelegt wird. Für 2008 beträgt er 14,5.
Der Goldgehalt orientierte sich am um 1871 bestehendem Gold-Silberwertverhältnis von 1:15,5. Danach entsprach das goldene 10-Mark-Stück genau 3 1/3 silbernen Zoll-Vereinstalern im 30-Taler-Fuß, was bedeutet, dass 30 Taler einem Zollpfund à 500 g Feinsilber entsprachen. Mit der Einführung der neuen Reichswährung
1 Mark = 100 Pfennig
wurde gleichzeitig der Übergang vom Silber- zum wertstabileren Goldstandard vollzogen.
55,5555 g Feinsilber (= 3 1/3 Taler) : 3,5842 g Feingold (= 10 Mark) = 15,5 : 1
In Finnland galt seit 1864 schon 1 Markka = 100 Penniä. Sie war ebenfalls goldgedeckt und in ihren Goldmünzen von 10 und 20 Markka an die Lateinische Münzunion angepasst und entsprach damit einem französischem Franc bzw. 1/4 (Gold-)Rubel.
Aufgrund des Vertrauens in die „gesicherte“ Golddeckung der Währungen der führenden Industrieländer gab es um 1871 bis 1914 weitgehend feste Währungswechselkurse beim physischen Umwechseln der gewichtsmäßig vollwertigen Goldmünzen, die auf der jeweiligen gesetzlichen Goldparität zueinander beruhten. Das Vertrauen in die Golddeckung übertrug sich auch auf die Banknoten und Girokonten führender Handelshäuser und Industrieunternehmen der Hauptindustrieländer im kommerziellen Handel miteinander. Man konnte damals schon fast von einer einheitlichen (Gold-)Weltwährung sprechen. Beispiele für die auf der Goldparität beruhenden nominalen Umwechselkurse sind unten angegeben und kursiv sind die realen maximalen Schwankungsbreiten auf ausländischen Börsenplätzen für die Mark im Jahre 1913 dargestellt:
1 Franken bzw. Franc, Lira, Drachme, Lew, Leu, Peseta, Dinar, Markka der lateinischen Münzunion und assoziierter Länder = 0,81 M (Paris 1913: 0,80825 … 0,81450 M)
1 Pfund Sterling (Sovereign) = 20,43 M (London 1913: 20,410 … 20,545 M)
1 Österreichisch-ungarische Goldkrone = 0,85 M (Wien 1913: 0,84300 … 0,85025 M)
5 (Gold-)Rubel = 20 Franken = 16,20 M
1 US-Dollar = 4,19 M (New York 1913: 4,1875 … 4,2200 M)
1 dänische, norwegische, schwedische Krone = 1,125 M
1 niederländischer Gulden = 1,69 M (Amsterdam 1913: 1,6880 … 1,6965 M)
Beim physischen Umwechseln der Scheidemünzen und Banknoten der als weniger solvent eingeschätzten Länder, wie beispielsweise Spanien, Bulgarien, Russland und später Griechenland gab es im Vergleich zu den Goldmünzen dieser Länder geringe bis mittlere Kursabschläge – neben der zusätzlichen Wechselgebühr; man sprach dann z. B. entweder vom Gold-Rubel oder vom kursminderwertigen Papier- bzw. Silber-Rubel. Wurden größere Einzahlungen von ausländischen Goldmünzen in Deutschland bei der Reichsbank vorgenommen, gab es für jede Währung verschiedene festgelegte Goldaufkaufpreise je Münzart. Zusätzlich wurde der Nominalbetrag nachgewogen und ggfs. der Nominalkurs, der auf der theoretischen Goldparität beruhte, nach unten abgewertet, was mit der Abnutzung der Goldmünzen begründet wurde. Währungen von Ländern mit reiner Papier- oder Silberwährung unterlagen dem Börsenkurs zu den Goldstandardländern.
Umrechnungshinweise (Kaufkraft) laut Hamburger Staatsarchiv und Statistischem Bundesamt (Quelle Fredrik Matthaei [1]):
1 Goldmark (1873–1899) = 17,82 Euro
1 Goldmark (1900–1912) = 9,35 Euro
1 Goldmark (1913/14) = 8,08 Euro
1 Papiermark (1915) = 6,74 Euro
Anmerkung: Dem oben dargestellten Preisverfall der Goldmark von etwa 1:2,21 bis Kriegsbeginn (hier ausgedrückt in Euro) stehen die Preisreihen an realen Gütern und Dienstleistungen der Deutschen Konsumvereine und der von Jürgen Kuczynski entgegen, die nur etwa 1:1,45 von 1871 bis Juli 1914 entsprechen.
Es gilt zu erkennen:
a) Reichsbürger sind Staatenlose, Kriminelle und Nazis. Darunter fallen auch alle Bedienstete der BRD und alle Gruppierungen, die unter der Fahne „schwarz-rot-gold“ den Hochverrat praktizieren;
b) Es gilt nur eine Verfassung für das deutsche Volk, bekannt auch als Bismarcksche Verfassung, die von den Parteien, den Revolutionären und Fremdverwaltungen seit 1919 nicht beachtet wurde, bzw. unter allliierter Kontrolle nicht angewandt werden durfte;
c) Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (1913), wurde nie außer Kraft gesetzt und gilt Auch dieses Gesetz durfte unter alliierter Kontrolle seither nicht im Original angewandt werden;
d) Wer a, b und c verstanden und anerkannt hat, ist auf dem besten Weg, im Sinne des Heimatrechts und des Selbstbestimmungsrechts ein Reichs- und Staatsangehöriger seiner Heimat zu werden.
Ab dem Moment, an dem Ihnen dieses Schreiben vorliegt, können Sie nicht mehr sagen: „Das habe ich nicht gewußt.“ Wir werden Ihr Unternehmen im Zentralregister führen und dafür Sorge tragen, daß im Sinne des Deutschen Volkes und des Deutschen Reiches zum gegebenen Zeitpunkt die Gerechtigkeit obsiegen wird.
Kontakt
Reichsschatzamt
Für alle Angelegenheiten der Finanzgeschäfte im Deutschen Reich, wie der Steuer,- Zoll,- und der Haushaltspolitik (Staatsfinanzen) sowie das Rechnungswesen.
Postanschrift:
Reichsschatzamt
Postfach 390124,
Postfach 390124,
14091 Berlin
ePost-Adresse: zentrale@amtswegweiser.de
Weltnetz-Adresse: www.amtswegweiser.de/schatzamt
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Weltnetz-Adresse: www.amtswegweiser.de/schatzamt
Festnetz: 030 / 12087835 (Berlin)
Fax: 030 / 22185703
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