Reichsschatzamt

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Schatzamt

Das Reichsschatzamt
Das Reichsschatzamt war eine oberste Reichsbehörde im Deutschen Reich.
Es  entstand am 14. Juli 1879 und wurde zum 15.06.2011 durch den  allerhöchsten Erlass durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger  (RGBl-1008146-Nr.32) wieder in Kraft gesetzt, und kümmert sich um alle Angelegenheiten der Finanzgeschäfte im Deutschen  Reich wie der Steuer,- Zoll,- und der Haushaltpolitik (Staatsfinanzen)  sowie das Rechnungswesen.

Das Reichsschatzamt  untersteht dem Reichsamt des Innern, geleitet durch einen  Staatssekretär für das Reichsschatzamt und folgende Reichsämter sind  unter dem Reichsschatzamt:
Finanzämter,
Oberfinanzpräsidien,
Reichsbaudirektion Berlin,
Reichsbauverwaltung,
Reichsfinanzhof,
Reichsfinanzzeugamt,
Reichsmonopolamt für Branntwein,
Schulungswesen des Reichsfinanzwesen,
Finanzakademie,
Statistisches Reichsamt,
Hauptzollämter.
Reichsgewerbe
Mit der Annmeldung Ihres bisherigen BRD- oder EU-Gewerbes, als Reichsgewerbe gemäß der rechtskräftigen Reichsgewerbeordnung, gilt ihr bisheriges BRD-Gewerbe als ein Subunternehmen des gleichnamigen Hauptunternehmens. Mit dem Ausstelldatum Ihres Reichsgewerbe unterliegt nun das BRD-Gewerbe den Vorschriften, den AGBs und den Gesetzen, mit denen sich das Hauptunternehmen legitimiert und auch betrieben wird.

Der Verein Justitia Deutschland (www.justitia-deutschland.org) tritt für Ihr Recht, als Reichs- und Staatsangehöriger, ein.



Kurzerklärung:
Ein Subunternehmen erbringt aufgrund  eines Werkvertrages oder Dienstvertrages im Auftrag eines  Hauptunternehmen die gesamte oder einen Teil der vom Hauptunternehmen  gegenüber dessen Auftraggeber geschuldeten Leistung. Das Subunternehmen  ist rechtlich selbständig und in der Art und Weise, wie es seinen  Vertrag erfüllt, frei. Nicht als Nachunternehmen bezeichnet werden  Lieferanten oder Unterlieferanten, die also aufgrund eines Kaufvertrages  tätig werden.


Die Schritte
folgende Schritte sind zu beachten und zu erfüllen:
2. Anmeldung

Sie reichen die Gewerbeanmeldung
unterzeichnet ein und beachten besondern:
1.a) Beginn der angemeldeten Tätigkeit, entweder neues Datum oder;
2.b) das Datum, an dem Sie das BRD-Gewerbe angemeldet hatten
3.c) Bitte dem Gewerbe auch eine Bezeichnung, einen Namen erteilen.

1. RPA

Sie müßen im Besitz eines Reichspersonenausweis für Deutschland sein;
(Sie können die Unterstützung der Volks-Büros in Anspruch nehmen.)

3. Reichsgewerbe

Ab diesem Datum unterliegt Ihr Reichsgewerbe als Hauptgewerbe dem  Rechtskreis des Deutschen Reiches, Ihre Steuern und Abgaben haben sie  nun gemäß den Anweisungen der Reichsleitung, bzw. deren vereidigten  Behörden zu leisten. Mit der Genehmigung erhalten Sie ein Aktenzeichen,  das zugleich auch Ihre Steuernummer ist.
4. Subunternehmen

Ihr BRD-Gewerbe ist nun ein Subunternehmen des vorgeschalteten Hauptgewerbes und untersteht automatisch auch dem Rechtskreis des Deutschen Reiches. Dieses Gewerbe muß auch nicht abgemeldet werden, da:
a) Sie das Subunternehmen zur Handlungsfähigkeit im BRD-System benötigen;
b) die sogenannten Finanzbehörden der BRD nur noch auf den Teil ihres Subunternehmens Zugriffsrechte haben, die sie den BRD-Behörden gestatten;
c) auf Ihr Hauptunternehmen die BRD-Behörden keinen legalen Zugriff haben;
5. Neuorganisation

Die Neuorganisation ihres neuen oder fortgeführten Gewerbes teilen sie der für das Subunternehmen verantwortlichen „BRD-Behörde“, „BRD-Gemeindeunternehmung“, ggf. Steuerberatung mit. Bitte keine Rechtfertigungen oder Beschreibungen, sondern einfach nur den Sachstand mitteilen. Sollte ein Steuerberater oder ein sogenanntes BRD-Amt  diese Entscheidung ablehnen, so bedanken sie sich und akzeptieren es,  da Staatenlose keinerlei Recht haben, allerdings gemäß StGB strafrechtlich verfolgt werden.
a) Sie sollten wissen, daß Sie von ihren bisherigen Steuerberatern  belogen und betrogen wurden, denn die Steuerberater haften zu 100% für die Abgabe der Steuerunterlagen und auch für eventuelle Nachzahlungen oder Neuabgaben. Diese 100% Haftung ist der Hauptgrund, warum man Sie über Jahrzehnte an der Nase herumgeführt hat und sie zwingt Steuerzahlungen unter dem Aspekt der Schenkung zu leisten.
7. Mehrwertsteuer

07) Die tatsächlichen gesetzlichen Mehrwertsteuern (RGBl-1008145-Nr31) werden in Höhe von 10 von Hundert des Erlöses erhoben. Diese sind auszuweisen, zu erheben und separat an einem sicheren Ort zu verwalten.
a) die Verwaltung der gesetzlichen Mehrwertsteuer liegt in Ihrer Haftung;
b) Die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer haben Sie unaufgefordert an die Reichskasse des Deutschen Reiches zu verbuchen.
c) Die Erhebung durch den Staat erfolgt, in der Übergangsphase individuell über vereidigte Volks- Büros, Standesbeamte oder Steuerverwalter;
6. Buchführung

Sie haben eventuell eine zweite Buchführung zu führen, in der sie klar  und deutlich zu unterscheiden haben, zwischen dem Subunternehmen und dem  Hauptunternehmen. Diese zweite Buchführung dient nur Ihrer Sicherheit,  vor Willkür- und Gewaltakten der Institution aus dem Vereinigten  Wirtschaftsgebiet. Für die zweite Buchführung genügt die einfache  Kameralistik, denn ein ehrbarer Kaufmann verzichtet auf Bilanzverlängerungen.
9. Gewerbesteuer

Eine Gewerbesteuer (RGBl-1701131-Nr02) im Rechtskreis des Deutschen Reiches gibt es nicht, wollen sie sich diesbezüglich in der BRD Vorteile verschaffen, so fallen Sie mit voller Haftung und ohne Rechtsanspruch auf Schadenersatz in den Rechtskreis der BRD.
8. Einkommensteuer

Eine Einkommensteuer (RGBl-1106291-Nr11) im Rechtskreis des Deutschen Reiches gibt es nicht. Wollen sie sich diesbezüglich in der BRD Vorteile verschaffen, so fallen Sie mit voller Haftung und ohne Rechtsanspruch auf Schadenersatz in den Rechtskreis der BRD.
10. Produkt- und Produzentenhaftung

Im Rechtskreis des Deutschen Reiches gilt die Produkt- und Produzentenhaftung, auch für Firmen und deren Produkte aus dem Ausland. Jedes Unternehmen welches gegen dieses Gesetz verstößt, wird strafrechtlich verfolgt, ohne Rücksicht auf Namen oder Firmengröße.
11. Haftung

Sie als Reichs- und Staatsangehöriger sind wie gewohnt, nach geltendem Recht in der vollen Haftung, für alles was sie tun resp. auch für alles was sie unterlassen. Im Rechtskreis des Deutschen Reiches werden Sie erstmals auch Rechte erhalten, die es nun gilt zu wahren und zu fordern.
13. Bereinigung

Im Rechtskreis des Deutschen Reiches, werden alle Geschäfte, die über Spekulationen an den Börsen, durch Aktiengesellschaften, Banken, Häusermakler, Börsenmakler und Versicherungsgesellschaften abgewickelt werden, eine große Bereinigung erfahren, damit die wahren Werte des Lebens auf diesem Planeten allen zu Gute kommen.
12. Gewinn

Im Rechtskreis des Deutschen Reiches, hat jedes Unternehmen die Pflicht  und Verantwortung, sich so zu verhalten, daß eine Konkurs so gut wie  nicht möglich ist.
14. Die Werte des wahren Deutschen Volkes

Menschen, die im Rechtskreis der Heimat der Deutschen leben wollen, haben die Kultur, die Tugenden und Werte des wahren Deutschen Volkes achten. Es gibt kein auserwähltes Volk und keine ausländische Organisation, die in Deutschland irgendwelche Vorrechte hat. Ausländische Religionen, Traditionen, Kulturen, die zum Nachteil des Deutschen Volkes eingebürgert werden sollen, sind verboten. Vereine und Religionen werden nicht mehr  durch den Staat gefördert.
Das Reichsschatzamt war die oberste Finanzbehörde im Deutschen Reich.


Die Finanzgeschäfte des Kaiserreichs,  die Reichskanzler Otto von Bismarck anfangs selbst erledigte, nahmen  nach der Reichsgründung stetig zu. Deswegen wurde 1877 eine eigene  Abteilung im Reichskanzleramt eingerichtet, die am 14. Juli 1879  ausgegliedert und in ein selbständiges Reichsschatzamt mit Sitz in  Berlin überführt wurde. Leiter dieser Behörde war zunächst ein  Unterstaatssekretär, ab 1880 ein Staatssekretär, der nur dem  Reichskanzler verantwortlich war. Die Finanzen des Kaiserreichs waren  allerdings weitgehend Ländersache, weshalb jedes Land im Rahmen des  Deutschen Zollvereins seine eigene Verwaltung und Besonderheiten hatte.

Das Reichsschatzamt residierte zunächst  in der Wilhelmstraße 74, ab etwa 1883 im Gebäude Wilhelmstraße  61/Wilhelmplatz 1 in Berlin. Dieser Bau war zwischen 1873 und 1877 nach  Plänen von Mörner und Neumann durch den Architekten Richard Wolffenstein  (1846 – 1919) ausgeführt worden. Die Fassade war aus Seeberger  Sandstein. Den plastischen Schmuck hatte der Bildhauer Heinrich Pohlmann  (1839 – ?) entworfen. Die Baukosten beliefen sich auf rd. 900.000 Mark.

Das Reich, das seit 1879 über eine  oberste Finanzbehörde (Reichsschatzamt) verfügte, konnte 1906 mit der  Erbschaftsteuer und 1913 mit der Besitzsteuer und dem Wehrbeitrag auch  direkte Steuern gegenüber den Einzelstaaten durchsetzen.

Von 1890 bis 1901 war Miquel preußischer  Finanzminister. Die umfassende Finanz- und Steuerreform 1891/93, die  bis heute seinen Namen trägt, beeinflußte das preußische und deutsche  Steuersystem erheblich. Wesentliche Teile der Reform waren die  Einführung der modernen Einkommensteuer, die durch eine Vermögensteuer  ergänzt wurde, sowie die Umwandlung der Gewerbe- und der Grundsteuer von  Staats- zu Gemeindesteuern.

Im Jahre 1919 wurde das Reichsschatzamt vom neu gegründeten Reichsministerium der Finanzen abgelöst.

Die Goldmark war die Währung des  Deutschen Reiches von 1871 bis 1918. Im engeren Sinne waren die  Goldmünzen und im weiterem Sinne die gesamte Währung gemeint.
Die Währung hieß offiziell Mark (Abk.: M oder Mk). Der Ausdruck  „Goldmark“ entstand erst nach 1914 zur Unterscheidung gegenüber der  durch Inflation entwerteten Papiermark und war namentlich auf  Notgeldscheinen mit US-Dollar-Bezug ab 1923 sowie später im amtlichen  Sprachgebrauch der Weimarer Republik bis heute besonders bei  Grundstücks- und Vermögensangelegenheiten üblich, die zeitliche Bezüge  vor dem Datum 4. August 1914 hatten. Die Mark war eine goldgedeckte  Währung, das hieß, die wertgrößten Münzen besaßen einen inneren Wert in  Edelmetall, waren also goldene Kurantmünzen. Die höchsten Münzwerte 20  und 10 Mark waren dementsprechend auch in Gold geprägt. Zeitweilig gab  es auch ein goldenes 5-Markstück.



Die Goldmark war die Währung im Deutschen Reich.

Die Goldmark war die Währung des  Deutschen Reiches von 1871 bis 1918. Im engeren Sinne waren die  Goldmünzen und im weiterem Sinne die gesamte Währung gemeint.
Die Währung hieß offiziell Mark (Abk.: M oder Mk). Der Ausdruck  „Goldmark“ entstand erst nach 1914 zur Unterscheidung gegenüber der  durch Inflation entwerteten Papiermark und war namentlich auf  Notgeldscheinen mit US-Dollar-Bezug ab 1923 sowie später im amtlichen  Sprachgebrauch der Weimarer Republik bis heute besonders bei  Grundstücks- und Vermögensangelegenheiten üblich, die zeitliche Bezüge  vor dem Datum 4. August 1914 hatten. Die Mark war eine goldgedeckte  Währung, das hieß, die wertgrößten Münzen besaßen einen inneren Wert in  Edelmetall, waren also goldene Kurantmünzen. Die höchsten Münzwerte 20  und 10 Mark waren dementsprechend auch in Gold geprägt. Zeitweilig gab  es auch ein goldenes 5-Markstück.

Goldmünzen zu 20 Mark mit den Porträts der Kaiser Friedrich III. bzw. Wilhelm II.

Banknoten des Deutschen Reiches 1871 – 1918

Münzen des Deutschen Reiches 1871 – 1918

Nicht umsonst bewerten  Versicherungsfirmen Immobilien nach einem Umrechnungsfaktor von Goldmark  in Euro auf der Grundlage, um für die seitherigen  Währungszusammenbrüche 1923 und 1948 und für die zukünftigen  Währungszusammenbrüche gewappnet zu sein.
Nur diese alte Goldmark bietet offensichtlich eine stabile Grundlage.
Bei Feuer- und Elementarschadensversicherungen wird der  Versicherungswert bis heute in Goldmark angegeben. Der ortsübliche  Neubauwert wird dazu nach Bauweise, Größe und Ausstattung festgestellt  und in den Preisen von 1914 in Goldmark angegeben. Die Umrechnung  erfolgt über den gleitenden Neuwertfaktor, der regelmäßig neu festgelegt  wird. Für 2008 beträgt er 14,5.



Der Goldgehalt orientierte sich am um  1871 bestehendem Gold-Silberwertverhältnis von 1:15,5. Danach entsprach  das goldene 10-Mark-Stück genau 3 1/3 silbernen Zoll-Vereinstalern im  30-Taler-Fuß, was bedeutet, dass 30 Taler einem Zollpfund à 500 g  Feinsilber entsprachen. Mit der Einführung der neuen Reichswährung

1 Mark = 100 Pfennig

wurde gleichzeitig der Übergang vom Silber- zum wertstabileren Goldstandard vollzogen.

55,5555 g Feinsilber (= 3 1/3 Taler) : 3,5842 g Feingold (= 10 Mark) = 15,5 : 1

In Finnland galt seit 1864 schon 1  Markka = 100 Penniä. Sie war ebenfalls goldgedeckt und in ihren  Goldmünzen von 10 und 20 Markka an die Lateinische Münzunion angepasst  und entsprach damit einem französischem Franc bzw. 1/4 (Gold-)Rubel.

Aufgrund des Vertrauens in die  „gesicherte“ Golddeckung der Währungen der führenden Industrieländer gab  es um 1871 bis 1914 weitgehend feste Währungswechselkurse beim  physischen Umwechseln der gewichtsmäßig vollwertigen Goldmünzen, die auf  der jeweiligen gesetzlichen Goldparität zueinander beruhten. Das  Vertrauen in die Golddeckung übertrug sich auch auf die Banknoten und  Girokonten führender Handelshäuser und Industrieunternehmen der  Hauptindustrieländer im kommerziellen Handel miteinander. Man konnte  damals schon fast von einer einheitlichen (Gold-)Weltwährung sprechen.  Beispiele für die auf der Goldparität beruhenden nominalen  Umwechselkurse sind unten angegeben und kursiv sind die realen maximalen  Schwankungsbreiten auf ausländischen Börsenplätzen für die Mark im  Jahre 1913 dargestellt:

1 Franken bzw. Franc, Lira, Drachme, Lew, Leu, Peseta, Dinar, Markka  der lateinischen Münzunion und assoziierter Länder = 0,81 M (Paris 1913:  0,80825 … 0,81450 M)

1 Pfund Sterling (Sovereign) = 20,43 M (London 1913: 20,410 … 20,545 M)

1 Österreichisch-ungarische Goldkrone = 0,85 M (Wien 1913: 0,84300 … 0,85025 M)

5 (Gold-)Rubel = 20 Franken = 16,20 M

1 US-Dollar = 4,19 M (New York 1913: 4,1875 … 4,2200 M)

1 dänische, norwegische, schwedische Krone = 1,125 M

1 niederländischer Gulden = 1,69 M (Amsterdam 1913: 1,6880 … 1,6965 M)

Beim physischen Umwechseln der  Scheidemünzen und Banknoten der als weniger solvent eingeschätzten  Länder, wie beispielsweise Spanien, Bulgarien, Russland und später  Griechenland gab es im Vergleich zu den Goldmünzen dieser Länder geringe  bis mittlere Kursabschläge – neben der zusätzlichen Wechselgebühr; man  sprach dann z. B. entweder vom Gold-Rubel oder vom kursminderwertigen  Papier- bzw. Silber-Rubel. Wurden größere Einzahlungen von ausländischen  Goldmünzen in Deutschland bei der Reichsbank vorgenommen, gab es für  jede Währung verschiedene festgelegte Goldaufkaufpreise je Münzart.  Zusätzlich wurde der Nominalbetrag nachgewogen und ggfs. der  Nominalkurs, der auf der theoretischen Goldparität beruhte, nach unten  abgewertet, was mit der Abnutzung der Goldmünzen begründet wurde.  Währungen von Ländern mit reiner Papier- oder Silberwährung unterlagen  dem Börsenkurs zu den Goldstandardländern.

Umrechnungshinweise (Kaufkraft) laut Hamburger Staatsarchiv und Statistischem Bundesamt (Quelle Fredrik Matthaei [1]):

1 Goldmark (1873–1899) = 17,82 Euro

1 Goldmark (1900–1912) = 9,35 Euro

1 Goldmark (1913/14) = 8,08 Euro

1 Papiermark (1915) = 6,74 Euro

Anmerkung: Dem oben dargestellten  Preisverfall der Goldmark von etwa 1:2,21 bis Kriegsbeginn (hier  ausgedrückt in Euro) stehen die Preisreihen an realen Gütern und  Dienstleistungen der Deutschen Konsumvereine und der von Jürgen  Kuczynski entgegen, die nur etwa 1:1,45 von 1871 bis Juli 1914  entsprechen.
Es gilt zu erkennen:

a) Reichsbürger sind Staatenlose, Kriminelle und Nazis. Darunter fallen auch alle Bedienstete der BRD und alle Gruppierungen, die unter der Fahne „schwarz-rot-gold“ den Hochverrat praktizieren;

b) Es gilt nur eine Verfassung für das deutsche Volk, bekannt auch als Bismarcksche Verfassung, die von den Parteien, den Revolutionären und Fremdverwaltungen seit 1919 nicht beachtet wurde, bzw. unter allliierter Kontrolle nicht angewandt werden durfte;

c) Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (1913),  wurde nie außer Kraft gesetzt und gilt Auch dieses Gesetz durfte unter  alliierter Kontrolle seither nicht im Original angewandt werden;

d) Wer a, b und c  verstanden und anerkannt hat, ist auf dem besten Weg, im Sinne des  Heimatrechts und des Selbstbestimmungsrechts ein Reichs- und  Staatsangehöriger seiner Heimat zu werden.

Ab  dem Moment, an dem Ihnen dieses Schreiben vorliegt, können Sie nicht  mehr sagen:  „Das habe ich nicht gewußt.“ Wir werden Ihr Unternehmen im  Zentralregister führen und dafür Sorge tragen, daß im Sinne des  Deutschen Volkes und des Deutschen Reiches zum gegebenen Zeitpunkt die  Gerechtigkeit obsiegen wird.   
Kontakt
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Für alle Angelegenheiten der Finanzgeschäfte im Deutschen Reich, wie der Steuer,- Zoll,- und der Haushaltspolitik (Staatsfinanzen) sowie das Rechnungswesen.

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